Informationen für
externe Prüfungsbewerber
(Seiteneinsteiger)

Berufsbildungsgesetz

§ 45 Abs. 2 „Zulassung in besonderen Fällen“

Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Folgende Punkte sind demnach Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung des Fachangestellten für Bäderbetriebe als externer Prüfungsbewerber. 
  • Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen über mindestens 4,5 Jahre Tätigkeit in Bäderbetrieben.
  • Silber-Abzeichen der DLRG
  • Lebenslauf
  • Lichtbild    ACHTUNG NEU!

Für Bewerber aus anderen Bundesländern:

Die Jahrestagung der Leiter/innen der zuständigen Stellen 2019 hat beschlossen, dass ab dem 01.01.2020, nach geltender Rechtslage des  § 39 BBiG, keine Überstellungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe in andere Bundesländer mehr vorzunehmen sind, wenn in dem eigenen Bundesland ein Prüfungsausschuss für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe installiert ist.

Der Besuch eines Fortbildungsseminares für eine externe Prüfung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bei einem Bildungsinstitut in Nordrhein-Westfalen, ist von dieser Regelung nicht betroffen; Zulassung und Durchführung der Abschlussprüfung muss aber in dem eigenen Bundesland absolviert werden.